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   BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 4.22   

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https://dejure.org/2023,25612
BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 4.22 (https://dejure.org/2023,25612)
BVerwG, Entscheidung vom 15.06.2023 - 3 C 4.22 (https://dejure.org/2023,25612)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juni 2023 - 3 C 4.22 (https://dejure.org/2023,25612)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; ... TFG § 2 Nr. 1 und 3, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 28; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 3, § 4 Abs. 26, § 55 Abs. 4 und 6, § 64 Abs. 3, § 69 Abs. 1 Satz 1; AMVV § 5 Satz 1; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 144 Abs. 2
    Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von Eigenblutprodukten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von Eigenblutprodukten

  • rewis.io

    Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von Eigenblutprodukten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigenblutspende als Spende im Sinne von § 7 Abs. 2 und § 2 Nr. 1 TFG ; Homöopathisches Eigenblutprodukt im Sinne des § 28 TFG ; Herstellung nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen ...

  • datenbank.nwb.de

    Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von Eigenblutprodukten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 4.22
    Zwar liegt ein Eingriff in dieses Grundrecht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - juris Rn. 71 ff.), er ist aber gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig.

    Der mit dem Arztvorbehalt verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung stehen nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Grundrechtseingriffs (vgl. zu den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - a. a. O. Rn. 119 m. w. N.).

  • BGH, 17.01.2012 - VI ZR 336/10

    Heilpraktikerhaftung: Dokumentationspflichten nach dem Transfusionsgesetz bei

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 4.22
    Dies schließt es aus, als entscheidendes Kriterium auf die Verwendung im Rahmen einer homöopathischen Behandlung abzustellen (so auch BGH, Urteil vom 17. Januar 2012 - VI ZR 336/10 - BGHZ 192, 198 Rn. 14; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Stand Januar 2022, § 4 AMG Tz. 78; Pannenbecker, in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 3. Aufl. 2022, § 4 Rn. 281).

    Die Annahme des Klägers, nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2012 - VI ZR 336/10 - (BGHZ 192, 198) liege ein homöopathisches Eigenblutprodukt vor, wenn Eigenblut mit einem homöopathischen Fertigarzneimittel vermischt werde bzw. es sich um eine gebräuchliche Form der Eigenbluttherapie handle, geht fehl.

  • BVerwG, 11.06.1997 - 3 B 130.96

    Arzneimittelrecht - Eigenblutzubereitungen als Arzneimittel, Erforderlichkeit

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 4.22
    Blut ist ein Körperbestandteil und damit Stoff im Sinne der §§ 2 und 3 AMG (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1997 - 3 B 130.96 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 29 S. 11 f.; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Stand Januar 2022, § 4 AMG Tz. 11).

    Eigenblutspenden können jedoch durch unsachgemäße Behandlung verschmutzt oder verdorben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1997 - 3 B 130.96 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 29 S. 12), was durch die Bestimmungen des Transfusionsgesetzes verhindert werden soll.

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 4.22
    Die Ungleichbehandlung von homöopathischen und nicht homöopathischen Eigenblutprodukten ist durch Sachgründe gerechtfertigt, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - BVerfGE 132, 179 Rn. 30 m. w. N.).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 4.22
    (bb) Das Abstellen auf die genannten Arzneibücher führt auch nicht zu einem Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz bzw. den Parlamentsvorbehalt, wonach alle wesentlichen Fragen vom Gesetzgeber selbst zu entscheiden und nicht anderen Normgebern zu überlassen sind, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 182).
  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 4.22
    Der Gesetzgeber kann im Rahmen seines Spielraums bei der Einschätzung und Bewertung von Gefahrenlagen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 u. a. - BVerfGE 121, 317 ) annehmen, dass auch die Herstellung und Anwendung von Eigenblutprodukten, für die nur eine geringe Menge Blut entnommen wird, Infektionsrisiken bergen, wenn die Produkte nicht nach den anerkannten Regeln der Homöopathie hergestellt sind.
  • BVerwG, 04.12.2020 - 3 C 5.20

    Radfahrverbot nach Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 4.22
    Bei der Untersagung der Blutentnahme zum Zwecke der Herstellung von Eigenblutprodukten im Wege der Mischung mit Ozon oder homöopathischen Fertigarzneimitteln handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, sodass der Entscheidung über die Aufhebung der Verfügung mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im materiellen Recht die Rechtslage zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 3 C 5.20 - BVerwGE 171, 1 Rn. 11 m. w. N.).
  • BVerfG, 28.09.2022 - 1 BvR 2354/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Übermittlung mit

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 4.22
    (aa) Der Grundsatz der Bestimmtheit eines Gesetzes verlangt, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle vornehmen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 - juris Rn. 109).
  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08

    Anforderungen an Begründung einer Richtervorlage, die mangelnde Klarheit und

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 4.22
    Nach dem Gebot der Normenklarheit müssen die von der Norm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvL 9/08 u. a. - BVerfGE 131, 88 ).
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2023 - 14 LB 50/22

    Arztvorbehalt; Berufsausübungsfreiheit; Berufsfreiheit; Blutspende;

    Überdies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 15. Juni 2023 (- 3 C 3.22, 3 C 4.22 u. 3 C 5.22 -, juris) festgestellt, dass die Blutentnahme zur Mischung mit einem homöopathischen Fertigarzneimittel gegen § 7 Abs. 2 TFG verstoße.

    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2023 (- 3 C 3.22, 3 C 4.22 und 3 C 5.22 -, juris) führten nicht zu einem anderen Ergebnis.

    Um Zubereitungen aus Blutbestandteilen handelt es sich auch bei den von der Klägerin hergestellten Mischungen aus Vollblut - als Summe aller Blutbestandteile - mit homöopathischen und/oder nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln (vgl. zu Vollblut gemischt mit homöopathischen Fertigarzneimitteln: BVerwG, Urt. v. 15.6.2023 - 3 C 4.22 -, juris Rn. 18).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, wie der Begriff der "homöopathischen Eigenblutprodukte" im Sinne des § 28 TFG auszulegen ist und wie weit demgemäß die Ausnahme von dem für die Entnahme einer Spende nach § 7 Abs. 2 TFG grundsätzlich geltenden Arztvorbehalt reicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.6.2023 - 3 C 3.22, 3 C 4.22 und 3 C 5.22 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 1 S 4108/20

    Corona-Krise; Feuerwerksverbot 2020 in Baden-Württemberg;

    Wiederholt hat die Rechtsprechung bereits über die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Vorschriften der Corona-Verordnungen der Länder entschieden und dabei ein berechtigtes Feststellungsinteresse aufgrund der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei gewichtigen Grundrechtseingriffen - etwa in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) oder die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) - bejaht (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 C 4.22 - juris Rn. 13, v. 16.05.2023 - 3 CN 5.22 - juris Rn. 16, v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 - juris Rn. 16, v. 21.06.2023 - 3 CN 1.22 - juris Rn. 14).
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